Kinderkrippe DreiKäseHoch
Erziehung, Bildung und Betreuung mit Kopf, Herz und Hand

Gesetzliche Grundlagen
§ 1 Abs. 3, 8a, 8b, 22, 30 45, 46, 47, 72a SGB VIII (Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe)
§ 8a SGB VIII (Schutzauftrag)
Vereinbarung mit dem Jugendamt
Gefährdungseinschätzung
Hinzuziehen der Insoweit erfahrenen Fachkraft
Meldung bei Kindeswohlgefährdung
§ 47 Abs. 2 SGB VIII (Meldepflicht)
§ 79a SGB VIII (Qualitätsmerkmale für die Sicherung der Rechte von Kindern […] in Einrichtungen und ihren Schutz vor Gewalt)
Artikel 2,3,6, 12, 19, 24, 34 der UN - Kinderrechtskonvention
§1631 Abs. 2 BGB Inhalt und Grenzen der Personensorge
EU-Grundrechtecharter Art. 24
GG Art. 1 und 2 in Auszügen
StGB §225, 171, 174, 176, 180, 184
BaykiBiG art. 9a
AVBayKiBiG §1 Abs. 3
§ 8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
Im Rahmen des §8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung werden in unserer Einrichtung Verhalten, Erscheinungsbild und Entwicklungsstand des Kindes schriftlich dokumentiert und mit den Eltern besprochen und erörtert.
Im Bedarfsfall werden die Erziehungsberechtigten an entsprechende Fachdienste weiter geleitet.
Sollten die Erziehungsberechtigten unkooperativ sein oder das Personal der Kinderkrippe DreiKäseHoch den Verdacht auf Kindswohlgefährdung haben, wird die Einrichtung zum Wohle des Kindes handeln und beim zuständigen Jugendamt vorstellig werden und/oder Unterstützung bei der ISEF beantragen.
Darüber hinaus gilt unsere aktuelle Konzeption in ihrer jeweils gültigen Fassung und der Betreuungsvertrag, ebenso wie die Vereinbarung zum Übertritt der Krippenkinder in den Kindergarten mit der Gemeinde Ernsgaden.
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